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Steuerberatung

Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.

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Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.

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Wirtschaftsberatung

Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.

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Jahresabschluss

Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.

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Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.

Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern

Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Aufwendungen wegen der Pflegebedürftigkeit von Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, z.B. Eltern oder Kinder, können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Unter den Begriff der Aufwendungen können auch Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft fallen. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist jedoch, dass Sie nicht den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist hierbei für Sie, dass die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht unbegrenzt ist. Vielmehr kommt eine Steuerermäßigung nur insoweit in Betracht, als der Unterhaltsempfänger, also die Eltern oder Kinder, die Pflegekosten selbst nicht tragen können.

 
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stbf-plen 2024-05-09 wid-51 drtm-bns 2024-05-09