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Steuer auf Spekulationsgewinne ist verfassungswidrig

Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften in den Jahren 1997 und 1998 ist verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften gekippt. Als eindeutig verfassungswidrig sahen die Richter aber nur die Besteuerung in den Jahren 1997 und 1998 an, als nach der Einführung dieser Steuer noch keine Kontrollmöglichkeiten vorhanden waren. Daher konnte die Steuer laut Urteil nur erhoben werden, wenn die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig mitwirken oder die Finanzbehörden einen übermäßigen Ermittlungsaufwand betreiben. Das hat geradezu zur Steuerhinterziehung eingeladen, und damit ist der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt, nach dem alle Steuerzahler rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden müssen.

Nun können sich diejenigen freuen, die seinerzeit Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt haben, denn ihnen wird die Steuer nämlich erlassen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums handelt es sich dabei aber nur um eine kleine Zahl von Steuerpflichtigen. Für die Jahre 1999 ändert sich zunächst nichts: Ab 1999 konnten Anleger die Spekulationsgewinne mit entsprechenden Verlusten verrechnen. Und weil Anfang 2000 auch die Kurse an den Börsen zu sinken begannen, sehen die Verfassungsrichter weiter bestehende Defizite bei der Steuererhebung als verfassungsrechtlich nicht relevant an.

Trotzdem rufen die Deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW) und die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) zu weiteren Klagen auch gegen die Besteuerung in den späteren Jahren auf. Während die DSW dabei aber auf die Abschaffung der Steuer oder zumindest eine Abgeltungssteuer mit moderaten Steuersätzen abzielt, dürfte der DSTG-Vorsitzende Dieter Ondracek andere Absichten verfolgen. Den in der Steuer-Gewerkschaft organisierten Finanzbeamten dürfte eher an der Einführung zusätzlicher Kontroll- und Überwachungsmethoden zur besseren Erfassung der Besteuerungsgrundlagen gelegen sein.

 
[mmk]
 
stbf-plen 2024-03-29 wid-53 drtm-bns 2024-03-29