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Kein Altersentlastungsbetrag zusätzlich zum ermäßigten Steuersatz

Neben dem ermäßigten Steuersatz kommt die Anwendung des Altersentlastungsbetrags weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her in Betracht.

Der Altersentlastungsbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die ab dem 64. Lebensjahr bei der Steuerberechnung gewährt wird. Er beträgt 40 % der aktiven Einkünfte, höchstens jedoch 1.908 Euro. Begünstigt werden Arbeitslohn und die positive Summe der übrigen Einkünfte. Übrige Einkünfte in diesem Sinne können grundsätzlich auch Veräußerungsgewinne sein. Auf Veräußerungsgewinne wird jedoch gemäß der Fünftelregelung der ermäßigte Steuersatz angewendet. Neben diesem ermäßigten Steuersatz besteht gemäß einer Entscheidung des Finanzgerichts München keine Möglichkeit für die zusätzliche Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags.

Begründet wird dies damit, dass eine Kürzung der außerordentlichen Einkünfte um den Altersentlastungsbetrag im Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen ist. Zudem ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift keine andere Betrachtungsweise: Die Fünftelregelung soll Sie durch eine Abmilderung der Progressionswirkung begünstigen, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass weitere - nicht vom Wortlaut der Vorschrift erfasste - Vergünstigungen dazu kommen sollen.

 
[mmk]
 
stbf-plen 2024-04-23 wid-53 drtm-bns 2024-04-23