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Voller Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

Schon vor über einem Jahr hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Dieser Entscheidung hat sich nun der Bundesfinanzhof angeschlossen. Zwar können die Bewirtungskosten selbst auch weiterhin nur in Höhe von 80 % bzw. seit 2004 sogar nur noch 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, die Vorsteuer auf die Bewirtungskosten kann aber nun auch für zurückliegende Zeiträume wieder in voller Höhe abgezogen werden.

Da diese Änderung 1999 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt wurde, sind sämtliche Bewirtungskosten der letzten sieben Jahre davon betroffen. Soweit Sie schon Umsatzsteuererklärungen für diesen Zeitraum abgegeben und einen Steuerbescheid erhalten haben, wird das Finanzamt nun die Bescheide zu Ihren Gunsten ändern müssen, falls Sie Einspruch eingelegt oder einen Änderungsantrag gestellt haben.

Andernfalls wäre zu prüfen, ob der Bescheid noch geändert werden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist und die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Da dies der Regelfall ist, können Sie Änderungsanträge für diese Bescheide stellen. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs brauchen.

 
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stbf-plen 2024-05-03 wid-43 drtm-bns 2024-05-03