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Steuerberatung

Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.

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Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.

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Wirtschaftsberatung

Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.

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Jahresabschluss

Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.

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Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.

Fristen zur Antragsveranlagung

Eine Antragsveranlagung zur Anrechnung von Lohnsteuer ist nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren möglich - bis dahin muss die unterschriebene Steuererklärung beim Finanzamt sein.

Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung zur Einkommensteuer nicht erfüllt, so findet eine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer, nur auf Antrag statt. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre und ist eine Ausschlussfrist, das heißt, sie ist nicht verlängerbar. Wird eine Steuererklärung elektronisch unter Verwendung des Verfahrens ELSTER an das Finanzamt übermittelt, so ist für den Ablauf der Frist nicht der Eingang der Daten beim Finanzamt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der unterschriebenen Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, so ist nur noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Der Steuerpflichtige muss also glaubhaft machen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein Irrtum über den Fristablauf ist kein Wiedereinsetzungsgrund.

 
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stbf-plen 2024-05-03 wid-59 drtm-bns 2024-05-03