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Aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung

Das Finanzamt darf dem Steuerzahler nicht einfach eine Aussetzung der Vollziehung aufzwingen, um selbst Zinsen kassieren zu können.

Die Aussetzungs- und Erstattungszinsen sind im Steuerrecht gesetzlich festgeschrieben auf 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Erstattungen nach einem erfolgreichen Einspruchs- oder Klageverfahren muss die Finanzverwaltung in dieser Höhe verzinsen. Hat dagegen der Steuerzahler die Aussetzung der Vollziehung beantragt und das Einspruchs- oder Klageverfahren schlägt fehl, muss er auf die Nachzahlung Aussetzungszinsen in derselben Höhe zahlen. Sind die Kapitalmarktzinsen aber so niedrig wie zur Zeit, kann es sich lohnen, auf die Aussetzung der Vollziehung zu verzichten und später Erstattungszinsen zu kassieren.

Das hat mittlerweile auch die Finanzverwaltung erkannt und ist wohl dazu übergegangen, dem Einspruchsführer oder Kläger in lukrativen Fällen gegen seinen Willen von Amts wegen eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Sie will damit dem Staat eine Verzinsung über dem Kapitalmarktniveau für Nachzahlungen sichern respektive für Erstattungen ersparen. Mit diesem Vorgehen ist das Finanzgericht Köln jedoch nicht einverstanden. Die Richter haben die Motivation des Finanzamts durchaus erkannt und sehen in der aufgezwungenen Aussetzung der Vollziehung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, der nun in dieser Frage das letzte Wort hat.

 
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stbf-plen 2024-05-01 wid-59 drtm-bns 2024-05-01