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Steuerberatung

Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.

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Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.

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Wirtschaftsberatung

Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.

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Jahresabschluss

Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.

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Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

Der Übergang von der Einkünfteerzielungsabsicht zur Liebhaberei führt nicht sofort zu einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe, sondern wird erst dann anteilig besteuert, wenn der Betrieb tatsächlich aufgegeben oder verkauft wird.

Der Übergang vom Gewerbe- zum Liebhabereibetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Betriebsaufgabe. Erst die Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs wirkt sich als Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus. Der daraus erzielte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist in Höhe des Teils steuerpflichtig, der auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt und im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Der steuerpflichtige Teil entspricht der Höhe nach den im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven. Bei einer negativen Wertentwicklung während der Liebhabereiphase kann daher auch dann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, wenn der erzielte Verkaufserlös unter den festgestellten stillen Reserven liegt.

 
[mmk]
 
stbf-plen 2024-03-28 wid-45 drtm-bns 2024-03-28