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Steuerfreie Bezüge auch beim Bundesfreiwilligendienst

Wer den Bundesfreiwilligendienst leistet, geht ein normales Dienstverhältnis ein, auch wenn die Bezüge vorbehaltlich einer Gesetzesänderung in der Regel erst einmal steuerfrei bleiben sollen.

Geld- und Sachbezüge von Soldaten und Zivildienstleistenden sind steuerfrei. Nachdem der Zivildienst nun durch den Bundesfreiwilligendienst abgelöst wurde, hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern zu den Einkünften der Freiwilligendienstleistenden geäußert. Die Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sollen demnach bis auf Weiteres - vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung - aus Billigkeitsgründen steuerfrei bleiben können, solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder freiwillig Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden.

Unabhängig davon müssen Arbeitgeber auch bei diesen Beschäftigungsverhältnissen sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten. Dazu gehört insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. der Abruf der ELStAM (ab 2012), die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung) und die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null). Es wurde außerdem entschieden, dass ein Zivildienstzuschlag für Zivildienstleistende (Rechtslage vor dem 1.7.2011), die ihren Dienst freiwillig verlängern, vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung ebenfalls aus Billigkeitsgründen für eine Übergangszeit steuerfrei zu stellen ist.

 
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stbf-plen 2024-05-06 wid-39 drtm-bns 2024-05-06