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Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.

Aufwendungen für privat angeschafften Computer

Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.

Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer konnten früher nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn Sie nachweisen konnten, dass der Computer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Konnten Sie dies nicht glaubhaft darlegen, entfiel eine steuerliche Berücksichtigung, weil die Aufwendungen dem sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot unterlagen.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben diese Regelung aber im letzten Jahr geändert und entschieden, dass an dieser Praxis nicht länger festgehalten werden soll. In Zukunft sollen die Aufwendungen nicht mehr dem Aufteilungs- und Abzugsverbot unterliegen.

Für Sie bedeutet das, dass die Aufwendungen für den Computer in eine berufliche und private Nutzung aufgeteilt werden können, und eine steuerliche Berücksichtigung in jedem Fall möglich sein wird. Sie können dann also auch nur einen beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie die berufliche Nutzung eines privat angeschafften Computers überhaupt nachweisen können.

 
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stbf-plen 2024-05-02 wid-57 drtm-bns 2024-05-02