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Abschreibung von Peripheriegeräten

Peripheriegeräte eines Computers sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs befasst sich mit der Frage, ob Drucker, Scanner und sonstige Peripheriegeräte eines Computers geringwertige Wirtschaftsgüter sein können. Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten 410 Euro nicht überschreiten. Auch wenn die Wertgrenze nicht überschritten wird, so muss doch die weitere Voraussetzung, nämlich der selbstständigen Nutzungsfähigkeit erfüllt sein.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Peripherie-Geräte einer Computer-Anlage in der Regel zwar selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig, das heißt, sie müssen an einen Computer angeschlossen sein, um ihre Funktionen zu erfüllen. Sie können daher nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sondern sie müssen über die betriebsübliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine Ausnahme bilden Kombinationsgeräte, die nicht nur als Drucker, sondern unabhängig vom Rechner auch als Fax und Kopierer genutzt werden, also selbstständig nutzungsfähig sind. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, Übertragung und Sicherung von Daten dienen.

 
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stbf-plen 2024-05-02 wid-57 drtm-bns 2024-05-02