
Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.
Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.
Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.
Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gelten bereits gezahlte Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die in freiwillige Beiträge umgewandelt werden, erst im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH für ihre Prokuristin jahrelang Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem der Sozialversicherungsträger mitgeteilt hatte, dass die Prokuristin nicht sozialversicherungspflichtig ist, wurden die bislang abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung und die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung an die GmbH ausbezahlt. Die bereits gezahlten Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wurden in freiwillige Beiträge umgewandelt. Das Finanzgericht sieht hier kein rückwirkendes Ereignis, und so sind die Beiträge im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Dieses Urteil will die Finanzverwaltung nun generell anwenden.