
Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.
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Obwohl 2019 der Solidarpakt II ausgelaufen ist, gilt der Solidaritätszuschlag weiter fort - wenn auch in eingeschränkter Form, die nur noch einen kleinen Teil der Steuerzahler belastet. Eine Klage, die den Soli ab 2020 als verfassungswidrig rügt, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nun allerdings abgewiesen. Das Gericht meint, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ermögliche die Wahl zwischen einer Ergänzungsabgabe und einer Steuererhöhung, solange die dem Bund und den Ländern zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt werden.
Außerdem müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden, obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden kann, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend ändern. Allerdings bestünde der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, z.B. im Bereich der Rentenversicherung, fort. Außerdem habe der Gesetzgeber die konkrete fiskalische Ausnahmelage hinreichend deutlich erkennbar gemacht, meint das Gericht. Auch die fehlende Einbeziehung von Körperschaften in die Abschmelzung des Solidaritätszuschlags infolge der völlig anderen Tarifstruktur sei zulässig. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.