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Steuerberatung

Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.

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Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.

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Wirtschaftsberatung

Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.

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Jahresabschluss

Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.

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Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.

Refinanzierungszinsen für ein Gesellschafterdarlehen

Der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kann dazu führen, dass die Refinanzierungszinsen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.

Gewährt ein Gesellschafter der GmbH ein verzinstes Darlehen, sind an die Bank gezahlte Zinsen für die Refinanzierung des Darlehens als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % am Stammkapital beteiligt ist. Wenn der Gesellschafter aber bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet, sind die weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Der Bundesfinanzhof geht dann nämlich von einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs hin zu Beteiligungserträgen aus, bei denen Werbungskosten nur noch auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Änderung tritt insbesondere dann ein, wenn der Gesellschafter durch seinen Verzicht die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will.

 
[mmk]
 
stbf-plen 2024-04-26 wid-41 drtm-bns 2024-04-26