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Steuerberatung

Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.

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Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.

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Wirtschaftsberatung

Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.

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Jahresabschluss

Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.

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Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.

Rückzahlung von irrtümlich an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahltem Lohn

Die Rückzahlung von irrtümlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahltem Lohn wirkt sich nicht rückwirkend aus, sondern erst im Zeitpunkt der Rückzahlung.

Auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, dass irrtümlich gezahlter Lohn erst bei der Rückzahlung die Einkünfte mindert. Stellt das Finanzamt also bei einer Betriebsprüfung fest, dass dem Geschäftsführer mehr Lohn gezahlt wurde als im Anstellungsvertrag vereinbart, wirkt sich die Rückzahlung nicht rückwirkend aus. Zu wenig gezahlte Leistungen werden dagegen beim Geschäftsführer rückwirkend ab ihrer Fälligkeit berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof rechtfertigt diese unterschiedliche Behandlung damit, dass zwar der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und damit über den Zeitpunkt der Auszahlung bestimmen kann. Die Gesellschaft beherrscht aber nicht den Gesellschafter und hat damit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohns.

 
[mmk]
 
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