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Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag

In einer aktualisierten Verwaltungsanweisung beantwortet das Bundesfinanzministerium auch Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag.

Seit das Bundesfinanzministerium vor fast fünf Jahren seine erste Verwaltungsanweisung zum Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht hat, sind zahlreiche Urteile zu dem Thema ergangen. Auch am Gesetz selbst gab es seither einige Änderungen. Das Bundesfinanzministerium hat daher seine Verwaltungsanweisung überarbeitet und beantwortet damit auch gleich einige Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag. Folgende Änderungen sind darin enthalten:

Software: Für immaterielle Wirtschaftsgüter kann kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Dazu zählt insbesondere Software. Eine Ausnahme gibt es allerdings für Trivialsoftware, die zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien gelten insbesondere Programme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 Euro als Trivialsoftware.

Erstmalige Inanspruchnahme: Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung genügt es, das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Die notwendigen Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren durch weitere, bei Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise vervollständigt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Unternehmer im Zeitpunkt der Investition die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Keinen Abzugsbetrag gibt es, wenn der Abzug so kurz vor Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wird, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition gerechnet werden kann.

Nachträgliche Inanspruchnahme oder Erhöhung: Die strengen Vorgaben für eine nachträgliche Inanspruchnahme hat das Ministerium jetzt etwas gelockert, nachdem der Bundesfinanzhof die bisherigen Vorgaben weitgehend nicht anerkannt hatte. Werden Investitionsabzugsbeträge nach der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen oder bereits geltend gemachte Abzugsbeträge erhöht, muss der Unternehmer aber glaubhaft darlegen, warum ein Abzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht wurde, und dass in dem Gewinnermittlungszeitraum, in dem ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich berücksichtigt werden soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestanden hat. Die erhöhten Anforderungen gelten nicht für Investitionsabzugsbeträge, die im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid mit der nachgereichten Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung kommt allerdings nicht in Frage, wenn die Investitionsfrist abgelaufen ist oder in Kürze ausläuft und keine Investition getätigt wurde oder wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient, zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung.

Betriebseröffnung: Bei der Neugründung eines Betriebes ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, da eine Plausibilitätskontrolle anhand eines bereits verfolgten Betriebskonzeptes nicht möglich ist. Der Unternehmer muss daher anhand geeigneter Unterlagen wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindlichen Bestellungen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darlegen. Gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind, dass der Unternehmer im Zusammenhang mit der Betriebseröffnung bereits endgültig selbst mit Aufwendungen belastet ist oder dass die bereits unternommenen Schritte eine sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel der endgültigen Betriebseröffnung darstellen. Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen jedoch nicht als Nachweis der Investitionsabsicht aus, da diese in der Regel kostenfrei und risikolos sind. Außerdem soll das Finanzamt die weitere Konkretisierung der Investitionsabsicht im der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr prüfen.

Betriebserweiterung: Die strengen Vorgaben bei der Betriebseröffnung für die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht gelten nicht mehr für eine Betriebserweiterung. Investitionen im Rahmen einer Betriebserweiterung sind also künftig anderen Investitionen gleichgestellt.

Betriebsübertragung: Das bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung oder Buchwerteinbringung im Übertragungsjahr regelmäßig entstehende Rumpfwirtschaftsjahr verkürzt nicht den maßgebenden Investitionszeitraum. Erfolgt die Übertragung beispielsweise im letzten Wirtschaftsjahr der Investitionsfrist für ein Wirtschaftsgut, für das der Rechtsvorgänger einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hat, kann der Rechtsnachfolger die Investition noch bis zum Ende der regulären Investitionsfrist steuerbegünstigt durchführen.

Betriebsveräußerung: Für den Investitionsabzugsbetrag ist die Veräußerung oder unentgeltliche Übertragung des Betriebs unschädlich, wenn der Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden. Der ursprüngliche Nutzungs- und Verbleibenszeitraum bleibt auch für den neuen Eigentümer maßgebend.

Überlassung: Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut einem Anderen für mehr als drei Monate zur Nutzung überlassen wird. Bei einer wegen sachlicher und personeller Verflechtung bestehenden Betriebsaufspaltung gilt die Verbleibensvoraussetzung allerdings trotz der Überlassung als erfüllt.

Privatnutzung: Eine der Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag ist eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts. Für einige Wirtschaftsgüter gelten aber besondere Regeln, was die Privatnutzung angeht. So sind für einen Pkw Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Allerdings gilt das nur im Fall der Fahrtenbuchmethode, denn bei Anwendung der 1 %-Regelung unterstellt das Finanzamt einen schädlichen privaten Nutzungsumfang. Bei einer Photovoltaikanlage ist der private Verbrauch keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Dagegen darf die von einem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme nur betrieblichen Gebäuden und Einrichtungen dienen. Wird die Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetriebliche Gebäude genutzt, liegt eine schädliche Nutzung vor.

Prognoseentscheidung: Ob die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden, richtet sich nach einer wirtschaftsgutbezogenen Prognose. Die Verwendung vergleichbarer Wirtschaftsgüter spielt dabei keine Rolle. So scheidet beispielsweise der Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines weiteren Pkw nicht deshalb aus, weil bei einem anderen Pkw die 1 %-Regelung angewendet wird.

Steuerrückstellungen: Wird ein Investitionsabzugsbetrag später wieder rückgängig gemacht, wirken sich die nachzuzahlenden Steuern nicht rückwirkend auf die Steuerrückstellungen aus.

Einkunftsart: Es spielt keine Rolle, wenn der Unternehmer aufgrund struktureller Veränderungen im Betrieb künftig Gewinne oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart erzielt.

Zinsberechnung: Das Finanzministerium äußert sich in seinem Schreiben wohlweislich nicht ausdrücklich zur Zinsberechnung, wenn der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wird. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass die nachträglich fällige Steuer erst ab dem Zeitpunkt der Rückgängigmachung zu verzinsen ist. Ab 2013 ist aber ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme läuft.

In einem Punkt hat übrigens schon ein Gericht dieser aktualisierten Verwaltungsanweisung widersprochen: Das Niedersächsische Finanzgericht meint nämlich, dass die bereits erfolgte Anschaffung des Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegensteht. Einzig entscheidend sei, dass das Wirtschaftsgut im Jahr, für das der Unternehmer den Abzugsbetrag geltend machen will, noch nicht angeschafft war.

Dass in der Zwischenzeit eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, spiele keine Rolle. Das Gericht akzeptiert also ausdrücklich den Fall, dass der Investitionsabzugsbetrag primär den höheren Gewinn nach einer Betriebsprüfung kompensieren soll. Weil es zu diesem Sachverhalt noch kein Urteil des Bundesfinanzhofs gibt, hat das Gericht die Revision zugelassen. Ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamts ruht daher bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

 
[mmk]
 
stbf-plen 2024-03-28 wid-37 drtm-bns 2024-03-28