
Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.
Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.
Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.
Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, und ein Dritter, in der Regel die Kinder, Schlusserbe des überlebenden Ehegatten wird. Dies ist bei großen Vermögen jedoch sehr nachteilig, da bei dieser Vorgehensweise für das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten zweimal Erbschaftsteuer anfällt: Zunächst beim Übergang auf den überlebenden Ehegatten, später nochmals beim Übergang auf die Kinder. Es gibt folgende Möglichkeiten, die Nachteile des Berliner Testaments zu umgehen:
Als Vorteil erweist es sich, bereits beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten Teile des Vermögens auf die Kinder zu übertragen. Damit wird für diese Vermögensteile nur einmal Erbschaftsteuer fällig. Ebenfalls vorteilhaft ist bei dieser Praxis, dass der Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 DM zweimal, sowohl beim ersten, als auch beim zweiten Erbfall, in Anspruch genommen werden kann.
Wird Vermögen vorzeitig übertragen, so kann dabei gleichzeitig ein Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt und Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dadurch erhält das Kind zunächst nur die Vermögenssubstanz. Durch den Nießbrauch verbleibt dem überlebenden Ehegatten die Nutzung des Nachlasses, durch die Testamentsvollstreckung das alleinige Recht zur Verfügung über die Nachlassgegenstände.
Vorteilhaft ist es auch, wenn die Kinder nach dem Tode des zuerst verstorbenen Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil gegen den Erben geltend machen. Der Pflichtteilserwerb unterliegt erst der Erbschaftsteuer, wenn er geltend gemacht wird. Somit liegt es in der Hand des Pflichtteilsberechtigen, die Steuerpflicht dann eintreten zu lassen, wenn es ihm passt.