Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.
Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.
Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.
Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.
Grundsätzlich ist der Erbschaftsteuerbescheid den Erben bekannt zu geben. In den Fällen der Testamentsvollstreckung knüpft die Bekanntgaberegelung jedoch an die Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers und die weitere Verpflichtung zur Bezahlung der Erbschaftsteuer an: In diesen Fällen ist der Erbschaftsteuerbescheid also dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben.
Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids bleiben jedoch die Erben, Sie allein sind auch zur Anfechtung befugt. Daraus wird auch gefolgert, dass eine Einspruchsentscheidung zu einem Erbschaftsteuerbescheid nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben bekannt zu geben ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Einspruch als Bevollmächtigter der Erben eingelegt hat.