Dollar-Symbol

Steuerberatung

Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.

Paragraphen-Symbol

Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.

Kalender-Symbol

Wirtschaftsberatung

Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.

Mathematisches Summen-Symbol

Jahresabschluss

Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.

Euro-Symbol

Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.

Eigenheimzulage bei Hinzuerwerb durch den Ehegatten

Beim Hinzuerwerb von Miteigentum durch den Ehegatten kann nur ein Anspruch auf einen anteiligen Fördergrundbetrag geltend gemacht werden.

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann jeder Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil beanspruchen. Diese Regelung gilt ohne Ausnahme auch für Ehegatten. Somit können auch Ehegatten als Miteigentümer einer Wohnung den Fördergrundbetrag jeweils nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gegeben sind. Ehegatten sind hier nicht als "ein" Anspruchsberechtigter zu behandeln.

Erwerben Sie als Anspruchsberechtigter, der bereits zuvor Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung ist, einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu, können Sie den Fördergrundbetrag nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Die Miteigentumsanteile sind bezüglich der Anspruchsberechtigung getrennt zu behandeln. Die getrennte Anspruchsberechtigung bleibt auch dann bestehen, wenn die selbständigen Zulagenobjekte durch Anteilsvereinigung untergehen. Dies wurde so entschieden vom Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 90 / 97)

 
[mmk]
 
stbf-plen 2024-04-27 wid-49 drtm-bns 2024-04-27