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Steuerberatung

Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.

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Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.

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Wirtschaftsberatung

Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.

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Jahresabschluss

Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.

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Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.

Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Ein Ehegatte ist verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen.

Unter Umständen sind Sie dazu verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Steuerschuld Ihres Ehegatten verringert, während sie selbst keiner zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt werden. Sollte tatsächlich der Fall eintreten, dass sich Ihre Steuerbelastung infolge der Zustimmung erhöht, während sich die Ihres Ehegatten verringert, wäre Ihnen dieser zu einem internen Ausgleich verpflichtet.

Haben Sie mit Ihrem Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend eine vertragliche Vereinbarung getroffen, aus der sich die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der gemeinsamen Veranlagung ergibt ("Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft"), bedarf es der Anwendung des oben erwähnten Grundsatzes nicht. Dann besteht bereits aus dem Vertrag die Verpflichtung, an der Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes mitzuwirken.

 
[mmk]
 
stbf-plen 2024-04-28 wid-51 drtm-bns 2024-04-28