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Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsaufbildung

Eltern können für ihre Kinder keinen Ausbildungsfreibetrag geltend machen, solange diese ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.

Eltern können für ihre Kinder den Ausbildungsfreibetrag geltend machen, solange sich die Kinder noch in der Berufsausbildung befinden. Nicht zur Berufsausbildung zählt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres. Die dabei erlernten Fähigkeiten, etwa soziale Kompetenzen und größeres gesellschaftliches Verantwortungsbewusstsein, sind nach Auffassung der Richter keine konkrete Berufsqualifikation, auch nicht in sozial oder pädagogisch orientierten Berufen. Außerdem seien diese Fertigkeiten auch durch andere Betätigungen zu erreichen.

Die Richter wiesen daher die Klage eines Ehepaares ab, das den Ausbildungsfreibetrag für ihre Tochter geltend machen wollte, die vor ihrem Pädagogikstudium ein freiwilliges soziales Jahr absolvierte. Nach dem Urteil bleibt noch offen, ob ein freiwilliges soziales Jahr als Berufsausbildung gelten kann, wenn dadurch die Zulassungsvoraussetzung für die weitere Berufsausbildung erfüllt wird.

 
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stbf-plen 2024-05-07 wid-51 drtm-bns 2024-05-07