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Steuerberatung

Erstellung privater wie betrieblicher Steuererklärungen und Beratung zu optimalen Gestaltungsmöglichkeiten.

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Die Finanzbuchhaltung liefert wichtige Entscheidungs- und Planungsdaten für Ihr Unternehmen.

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Wirtschaftsberatung umfasst Liquiditäts- und Vermögensplanung, sowie auch Beratung für Existenzgründer.

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Mit Jahresabschlusserstellungen ein aktuelles Bild zur wirtschaftlichen Stärke Ihres Unternehmens schaffen.

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Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge als wichtige Basis zur Sicherung des Betriebsfortbestands.

Unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks

Die unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks im Rahmen des Zugewinnausgleichs führt nicht zu Einkünften aus Vermietung.

Im Rahmen einer Scheidung und der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung kommt es auch zur Berechnung des Zugewinnausgleichs. Um den Zugewinn zu berechnen, werden das Anfangsvermögen (Tag der Hochzeit) und das Endvermögen (Tag der Scheidung) beider Ehegatten ermittelt, um zu vergleichen, wer während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber demjenigen, der mehr erwirtschaftet hat.

Dieser Ausgleichsanspruch kann in Form von Wertgegenständen, Bargeld oder auf andere Art erfüllt werden. Sie können im Rahmen des Zugewinnausgleichs Ihrem Ehegatten auch ein Grundstück oder eine Wohnung für mehrere Jahre unentgeltlich überlassen. Durch eine entsprechende Scheidungsvereinbarung können Sie durch die Einräumung des unentgeltlichen Nutzungsrechts den Anspruch auf Zugewinn abgelten.

Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung führt jedoch nicht dazu, dass Sie Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung haben. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass sich die Zugewinnausgleichskonstellation damit vergleichen lässt, dass ein Einfamilienhaus an den geschiedenen Gatten im Rahmen von Unterhaltsleistungen unentgeltlich überlassen wird. Auch hier liegt keine entgeltliche Vermietung vor. Die Finanzverwaltung ist anderer Ansicht und hat Revision eingelegt.

 
[mmk]
 
stbf-plen 2024-05-07 wid-51 drtm-bns 2024-05-07