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Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof lässt jetzt auch eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung zu.

Der Bundesfinanzhof setzt seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung beim Steuerabzug von Behandlungskosten fort: Wie schon das Finanzgericht Niedersachsen zuvor lässt er die Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Bisher waren nur Kosten für eine homologe künstliche Befruchtung abziehbar, bei der der Spendersamen vom eigenen Ehemann kommt. Im Streitfall wäre der Ehemann jedoch auch mit ärztlicher Behandlung nicht zeugungsfähig gewesen, sodass nur eine heterologe Befruchtung mit Spendersamen möglich war. Damit ändert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung, denn in einem zwölf Jahre alten Urteil hatte er den Abzug bei einer heterologen Befruchtung noch ausgeschlossen, weil sie nicht dazu diene, die Erkrankung des Mannes zu heilen oder zu lindern. Stimmt zwar, meinen die Richter jetzt, aber die Kinderlosigkeit, die die Folge der Erkrankung ist, wird durch die Befruchtung immerhin beseitigt.

 
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stbf-plen 2024-05-03 wid-51 drtm-bns 2024-05-03